Abbruch-Rückbau

Neue Rechtsgrundlage ab 1. Jänner 2016

Mit 2016 tritt die neue Recycling-Baustoffverordnung in Kraft. Diese bedingt eine neue Vorgehensweise bei Abbrucharbeiten.

Zukünftig gelten folgende Mengenschwellen:
* Bis 100 t Bauschuttmengen: Übergabe der Abbruchmaterialien an ein befugtes Unternehmen.
* Ab 100 t Bauschuttmengen: Ist eine orientierende Schad- und Störstofferkundung durch eine rückbaukundige Person durchzuführen.
* Ab 3.500 m³ Brutto-Rauminhalt: Ist eine Schad- und Störstofferkundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, durchzuführen.

Rückbau - Prüfen - Verwerten

In jedem Fall hat ein Abbruch als Rückbau zu erfolgen und die Trennpflicht ist einzuhalten. Jeder Bauherr ist zur Dokumentation des Rückbaus verpflichtet. Es besteht die Nachweispflicht über eine ordnungsgemäße Durchführung für den Bauherrn.

Eine Information des Bezirksabfallverbandes Grieskirchen, Tel. 07248/65001